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| Neuregelung für FunkzeugnisseDie Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen. Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden. Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln. Neues Seekartennull!Da in Internationalen Seekarten seit Jahren in der Nordsee und im Englischen Kanal der niedrigstmögliche Gezeitenwasserstand (Lowest Astronomical Tide) als Seekartennull verwendet wird, gilt die ab 1.1.2005 für die Deutschen Seekarten der Nordsee. Also jetzt: Niedrigstmöglicher Gezeitenwasserstand (LAT: Lowest Astronimical Tide) statt: MSpNW (Mittlere Springniedrigwasser). Genaue Infos findet man hier (129kb) Stolpe begrüßt Aus für die Sportboot-VignetteBundesminister Dr. Manfred Stolpe begrüßt das Aus für die Sportboot-Vignette. Am Dienstag hatte der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestags beschlossen, dass die Gesetzesarbeiten für diese Gebühren eingestellt würden. "Ich bin froh, dass ich nach dem entsprechenden Votum des Bundesrechnungshofes für die Einführung einer solchen Vignette nun nicht mehr dazu gezwungen bin, das Projekt weiter zu verfolgen", erklärte der Minister. Stolpe: Alkoholmissbrauch am Ruder konsequent bekämpfen"Kapitän, Steuermann und Mannschaft brauchen einen klaren Kopf. Wer trinkt, gehört nicht ans Ruder. Für die Bundesregierung ist es ein wichtiges Anliegen, Alkoholmissbrauch am Ruder konsequent zu bekämpfen. Deshalb wird die neue allgemeine Promillegrenze in der Seeschifffahrt von 0,8 auf 0,5 Promille gesenkt und damit an die Grenzwerte im Straßenverkehr und in der Binnenschifffahrt angeglichen." Das sagte Bundesverkehrsminister Dr. Manfred Stolpe heute in Berlin. Dies werde die Bundesregierung jetzt per Verordnung umsetzen. Die Grenze werde auf allen deutschen Seeschifffahrtsstraßen und weltweit für deutsche Schiffe gelten. Die neue Regelung gilt für die gesamte Besatzung. Bislang galt die Promillegrenze nur für Kapitän und Steuermann. "Die Neuregelung ist unerlässlich, denn jeder Bordarbeitsplatz im Brücken-, Maschinen- und Decksdienst ist für die Sicherheit des Schiffs von Bedeutung", sagte Stolpe. Zusätzlich soll für bestimmte Gefahrguttransporte auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen künftig eine noch restriktivere Promilleregelung gelten. Dazu zählten insbesondere Tankschiffe, die gefährliche Güter und umweltschädliche oder radioaktive Stoffe befördern. "Hier heißt es auf der Straße schon lange: Null Promille. Wir übertragen das nun auch auf die Seeschifffahrt", sagte der Minister. Stolpe erinnerte in diesem Zusammenhang an zwei Schiffunglücke der jüngeren Zeit: Im Juni 2004 havarierte das Motortankschiff ENA 2 im Hamburger Hafen. 60 Tonnen Schwefelsäure flossen in die Elbe. Der Schiffsführer hatte 2,1 Promille im Blut. Am 3. März 2005 kollidierte die "Karen Danielsen" im Großen Belt mit der Großen Belt-Brücke zwischen Fünen und Seeland. Der Steuermann, der das Schiff mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille gesteuert hatte, kam bei der Kollision ums leben. 9 Besatzungsmitglieder wurden verletzt. Über die neue Promilleregelung hinaus soll im Seeaufgabengesetz ein Fahrverbot auch außerhalb konkreter Gefährdungen bei groben oder beharrlichen Verstößen gegen Verkehrsvorschriften, insbesondere bei Alkoholmissbrauch, eingeführt werden. Stolpe: "Wenn wir es ernst meinen, brauchen wir wirkungsvolle Instrumente. Wenn Alkohol im Spiel ist, müssen wir in der Lage sein, vorläufige Maßnahmen wie die Anordnung des Ruhens der Fahrerlaubnis durchzusetzen." Der Minister unterstrich, dass die Bundesregierung zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs nicht nur auf wirksame Sanktionen setze, sondern auch auf ein neues Präventionskonzept. "Es wäre fatal, abwarten zu müssen, bis ein potenziell ungeeigneter Schiffsführer einen Seeunfall verursache, bevor ihm das Patent entzogen werden kann", so Stolpe. Deshalb werde die Bundesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung von Befähigungszeugnissen im Bereich der Berufs- und Sportschifffahrt verschärfen. "Im Klartext: alle, die sich im Verkehr - auch im Straßenverkehr - bislang als unzuverlässig erwiesen haben, werden es künftig schwerer haben, Lizenzen zu erwerben oder zu behalten", sagte Stolpe. Sportbootführerschein See FRAGEN- UND ANTWORTENKATALOGDer amtliche Fragen- und Antwortenkatalog für den Sportbootführerschein-See steht jetzt im Elektronischen Wasserstraßeninformationssystem der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de) als pdf-Datei zum Download bereit: hier klicken. Quelle: http://www.dsv.org AIS – Technik & NutzenDie im letzten Jahr weltweit eingeführte „Automatic Identification System“ (AIS) soll dazu beitragen, Kollisionen auf See noch wirksamer zu verhindern. Gerade bei schlechten Sicherverhältnissen ermöglicht es eine deutlich bessere Einschätzung des angezeigten Verkehrs als das altbewährte Radar. Jeder Hochsee- Skipper sollte sich mit diesem Thema einmal beschäftigen. Daher von unserer Seite eine Website- Empfehlung. nächste MessenPotsdam 27.- 29. Mai 2006 Wassersport - CharterscheinZur Förderung des Wassersports- und -tourismus in Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Rheinland-Pfalz und dem Saarland wurde die Möglichkeit geschaffen, auf den gefahrlos zu befahrenden Wasserstraßen Sportboote mit einer "Charterbescheinigung" zu führen, wenn bestimmte Sicherheitsanforderungen beachtet werden.
Die Charterbescheinigung gilt nur für gemietete Sportboote mit einer bestehenden Haftpflichtversicherung und mit einer Länge von weniger als 15 Metern. Die Bootsgeschwindigkeit ist auf 12 km/h im stillen Wasser begrenzt. Die Sportboote dürfen für maximal 12 Personen zugelassen sein. Das normalerweise notwendige Befähigungszeugnis kann nicht durch die Charterbescheinigung ersetzt werden. Sie hat lediglich den Charakter einer amtlich anerkannten Bescheinigung über die Befähigung, das Sportboot im jeweils konkreten Einzelfall auf den oben angegebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu führen. Änderungen zur Koppelung Funkzeugnis / SportbootführerscheineIn der Sportseeschifferscheinverordnung nun festgelegt worden, dass Führer [= Skipper] von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung nachweisen müssen, wenn das Schiff die entsprechende Ausrüstung an Bord hat. Das bedeutet, dass es nicht mehr ausreicht, wenn nur eine weitere Person an Bord ein Funkzeugnis besitzt. Jetzt muss es der Schiffsführer [= Skipper] sein. Das Short Range certificate (SRC) gilt für den Küstenbereich mit Abdeckung von UKW-Geräten und das Longe range certificate (LRC) wird bei der Benutzung von Grenz-/Kurzwellengeräten und Satellitentelefonen benötigt. Im Binnenland gilt diese Regelung in der Sportschifffahrt nicht. Die bisher ab 01.01.2008 vorgesehene Kopplung das jeder SKS Inhaber den SRC und alle SSS/SHS den LRC erwerben müssten, wurde mit der neuen Verordnung endgültig aufgehoben. Hier die neue Fassung des Absatz 7 der Sportseeschifferscheinverordnung, gültig seit 15.08.2005 „Führer von Sportfahrzeugen ihre Befähigung zur Teilnahme am mobilen Seefunkdienst und am mobilen Seefunkdienst über Satelliten entsprechend der funktechnischen Ausrüstung nachweisen. Alsbefähigungsnachweis gelten das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate, LRC)), das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate, SRC oder ein anderes nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 Schiffssicherheitsverordnung annerkanntes und gültiges Seefunkzeugnis.“ Und hier zur Erinnerung der alte, jetzt abgeschaffte, Absatz 7 mit Gültigkeit ab 01.01.2008 „Inhaber eines Sportküstenschifferscheins müssen ihre Befähigung zur Ausübung mobilen Seefunkdienstes mindestens durch das Beschränkt Gültige Funkbetriebszeugnis (Short Range Certificate [SRC]) und Inhaber eines Sportsee- oder Sporthochseeschiffscheins mindestens durch das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (Long Range Certificate [LRC]) nach § 13 Abs. 4a in Verbindung mit Anlage 3 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18, Sebtember 1998 (BGBl I S 3013,3023), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl I S 2276) geändert worden ist, nachweisen.“ Promillegrenze jetzt 0,5Seit dem 15.08.2005 gelten auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen und in deutschen Küstengewässern neue Promillegrenzen. In allen entsprechenden Vorschriften lautet der entsprechende Absatz: "Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben." Anmerkung: Auch wenn beide Vorschriften nur in dt. Gewässern Anwendung finden, dürften im Falle eines Falles dt. Gerichte und Versicherer darauf Bezug nehmen. Quelle: 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.08.2005. | Ihr Ansprechpartner
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