ServiceAuf diesen Seite erhalten über unsere Angebote hinaus Informationen zum Wassersport: offizielle Informationen offizielle Meldungen | offizelle Kontakte | Download- Center Sonstiges Crewbörse | Sicherheit auf See | aktuelles Gewinnspiel | Eissegeln | Redewendungen | Neues vom Americas Cup | Volvo Ocean Race | Segel- Lexikon |
| Neuregelung für FunkzeugnisseDie Neuregelung im Funkbereich aufgrund der 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 sieht vor, dass die Schiffsführer entsprechend der funktechnischen Ausrüstung der Yacht ihre Qualifikation durch den Besitz des entsprechenden Funkbetriebszeugnisses nachweisen müssen. Der Besitz der neuen Funkbetriebszeugnisse „Beschränkt Gültiges Funkbetriebszeugnis“ (SRC) und „Allgemeines Funkbetriebszeugnis“ (LRC) ist für Schiffsführer nur dann erforderlich, wenn eine entsprechende GMDSS-fähige Funkanlage an Bord ist. Solange nur eine Sprechfunkanlage betrieben wird, kann mit einem Sprechfunkzeugnis weiterhin uneingeschränkt am Sprechfunk teilgenommen werden. Die Neuregelung ersetzt eine wesentlich schärfere Regelung, die vorsah, den Besitz von Funkbetriebszeugnissen mit dem Besitz von Sportbootführerscheinen zu koppeln. Neues Seekartennull!Da in Internationalen Seekarten seit Jahren in der Nordsee und im Englischen Kanal der niedrigstmögliche Gezeitenwasserstand (Lowest Astronomical Tide) als Seekartennull verwendet wird, gilt die ab 1.1.2005 für die Deutschen Seekarten der Nordsee. Also jetzt: Niedrigstmöglicher Gezeitenwasserstand (LAT: Lowest Astronimical Tide) statt: MSpNW (Mittlere Springniedrigwasser). Genaue Infos findet man hier (129kb) Sportbootführerschein See FRAGEN- UND ANTWORTENKATALOGDer amtliche Fragen- und Antwortenkatalog für den Sportbootführerschein-See steht jetzt im Elektronischen Wasserstraßeninformationssystem der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (www.elwis.de) als pdf-Datei zum Download bereit: hier klicken. Quelle: http://www.dsv.org Promillegrenze jetzt 0,5Seit dem 15.08.2005 gelten auf deutschen Seeschifffahrtsstraßen und in deutschen Küstengewässern neue Promillegrenzen. In allen entsprechenden Vorschriften lautet der entsprechende Absatz: "Wer 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, darf ein Fahrzeug nicht führen oder als Mitglied der Schiffsbesatzung eine andere Tätigkeit des Brücken-, Decks- oder Maschinendienstes nicht ausüben." Anmerkung: Auch wenn beide Vorschriften nur in dt. Gewässern Anwendung finden, dürften im Falle eines Falles dt. Gerichte und Versicherer darauf Bezug nehmen. Quelle: 12. Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06.08.2005. | Ihr Ansprechpartner
Anfrage |

